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7.8.2026
Bäume, Sträucher und Lebhäge entlang öffentlicher Strassen und Wege zurück-schneiden
Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, die an öffentliche Strassen, Trottoirs, Wege oder Plätze angrenzen, werden gebeten, Bäume, Sträucher und Lebhäge regelmässig zurückzuschneiden.
Die Pflanzen sind so zu unterhalten, dass der Fussgänger- und Strassenverkehr, die Sichtverhältnisse, die Strassenbeleuchtung sowie Strassentafeln und Verkehrssignale nicht beeinträchtigt werden.
- Über Verkehrsflächen mit Fahrverkehr ist eine lichte Höhe von mindestens 4,50 m freizuhalten. Über Trottoirs sowie Rad- und Fusswegen muss die lichte Höhe mindestens 2,50 m betragen.
- Lebhäge und kleinere Sträucher dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten und müssen gegenüber der Strassen- oder Trottoirgrenze einen Abstand von mindestens 0,60 m einhalten.
- Unabhängig von den gesetzlichen Grenzabständen sind sichtbehindernde Anpflanzungen bei Strassenkreuzungen, Einmündungen, Ausfahrten sowie auf der Innenseite von Kurven nicht zulässig.
Mit dem regelmässigen Rückschnitt leisten die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einen wichtigen Beitrag zur Verkehrssicherheit. Wir danken für die Beachtung der Vorschriften gemäss Art. 104 des Strassengesetzes und Art. 28 des Baureglements.